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13.10.2026
Mehr Klarheit für grenzüberschreitendes Arbeiten: EU verabschiedet Sozialversicherungsreform
Der Rat der EU hat Ende September 2026 die Reform der Vorschriften zur Koordinierung der nationalen Sozialversicherungssysteme verabschiedet. Die überarbeitete Verordnung soll die Regeln klarer und einfacher anwendbar machen und die Mobilität von Arbeitskräften innerhalb der EU erleichtern. Neu geregelt werden unter anderem die Meldepflichten bei Entsendungen sowie die Zuständigkeit für Arbeitslosenleistungen. Für die Schweiz gelten die Änderungen erst nach einer Übernahme ins Freizügigkeitsabkommen.
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union hatten im April 2026 nach gut zehnjährigen Verhandlungen eine vorläufige politische Einigung über die Reform erzielt. Das EU-Parlament stimmte im Juli 2026 endgültig zu. Nach der Verabschiedung durch den Rat Ende September 2026 tritt die geänderte Verordnung am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der EU folgt.
Gegenstand der Reform ist insbesondere die Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sowie der zugehörigen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009. Ziel ist es, die Regeln klarer, gerechter und einfacher durchsetzbar zu machen, sie an grenzüberschreitende Arbeitsmodelle anzupassen und ihre Anwendung zu vereinheitlichen. Menschen, die in ein anderes EU-Land ziehen, um dort zu leben oder zu arbeiten, sollen ihre Rechte so leichter wahrnehmen können. Im Zentrum stehen fünf Bereiche: Leistungen bei Arbeitslosigkeit, Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, der Zugang nicht erwerbstätiger Personen zu Sozialleistungen, Familienleistungen sowie die anwendbaren Rechtsvorschriften für entsandte Arbeitnehmende und Personen, die in zwei oder mehr Mitgliedstaaten tätig sind.
Die A1-Bescheinigung bleibt auch nach der Reform das zentrale Instrument, um das anwendbare Sozialversicherungsrecht rechtssicher nachzuweisen. Die Anforderungen an das Verfahren werden jedoch verschärft: Arbeitgeber sind künftig verpflichtet, grenzüberschreitende Tätigkeiten vor deren Aufnahme bei der zuständigen Sozialversicherungsstelle zu melden und eine A1-Bescheinigung zu beantragen. Damit entfällt die bisherige Regelung, wonach die Meldung nur «wann immer möglich» im Voraus erfolgen sollte. Gleichzeitig schafft die Reform erstmals klar definierte Ausnahmen für kurzfristige Tätigkeiten. Bestimmte Geschäftsreisen, etwa zur Teilnahme an Meetings, Konferenzen oder internen Besprechungen, fallen künftig nicht mehr unter die Melde- und A1-Pflicht, sofern sie nicht mit einer grenzüberschreitenden Dienstleistung oder Warenlieferung verbunden sind.
Die Änderungen gelten vorerst ausschliesslich innerhalb der Europäischen Union. Zudem kommen die wesentlichen Bestimmungen erst 24 Monate nach Inkrafttreten der Reform zur Anwendung. Für die EWR-Staaten und die Schweiz würden die neuen Regeln erst nach einer gesonderten Übernahme in die jeweiligen Abkommen gelten. Die Schweiz wäre vor allem im Bereich der Arbeitslosenversicherung betroffen. Mit der Übernahme würde, wie neu in der EU, das Arbeitslandprinzip gelten: Wer mindestens 22 Wochen im Arbeitsland versichert war, erhält dort Arbeitslosengeld, sofern die nationalen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Nationalrat hat den Bundesrat im September mit einer Motion beauftragt, im Gemischten Ausschuss zum Freizügigkeitsabkommen die Übernahme dieser von der EU einseitig beschlossenen Änderung zur Entschädigung arbeitsloser Grenzgängerinnen und Grenzgänger abzulehnen.
Weitere Informationen
- Beschluss des EU-Rats
- Motion im Nationalrat zum Thema der Arbeitslosenversicherung bei GrenzgängerInnen
