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24.07.2019

Frankreich ratifiziert Abkommen zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich

Das Abkommen setzt einen rechtlichen Rahmen für grenzüberschreitende Kooperation im Gesundheitsbereich zwischen den an Frankreich grenzenden Kantonen und den grenznahen Gebieten in Frankreich. 

Nach Konsultationen der aussenpolitischen Kommissionen von National- und Ständerat, sowie der Grenzkantone hat der Bundesrat im April 2013 ein Verhandlungsmandat für den Abschluss eines Rahmenabkommens zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich mit Frankreich verabschiedet. Das Abkommen und das entsprechende Durchführungsprotokoll wurden am 27. September 2016 in Paris unterzeichnet. Auf Schweizer Seite wurde das Gesetz nach Gesetzgebungsprozess bereits Mitte Dezember 2017 angenommen. Auf französischer Seite wurde der Gesetzesvorschlag am 23. November 2017 in der Nationalversammlung eingereicht. Am 1. Juli 2019 verabschiedete Frankreichs Präsident, Emmanuel Macron, das Rahmenabkommen nach nur einer Lesung in Nationalversammlung und Senat. Das Dossier wurde von zwei elsässischen Politikern, vom Abgeordneten Bruno Fuchs und vom Senator René Danesi, angeführt. Frankreich hatte zwischen 2005 und 2008 bereits Verträge dieser Art mit Deutschland, Belgien und Spanien abgeschlossen.

Das abgeschlossene Rahmenabkommen ermöglicht den zuständigen Behörden, den an Frankreich grenzenden Schweizer Kantonen und den regionalen Gesundheitsagenturen (Agences Régionales de Santé, ARS) der an die Schweiz grenzenden französischen Regionen, Kooperationsvereinbarungen gemäss ihren Interessen und Bedürfnissen abzuschliessen. Konkret betroffen sind die Kantone BS, BL, BE, GE, JU, NE, SO, VS und VD sowie auf französischer Seite die Région Grand Est, Bourgogne-Franche-Comté und Auvergne-Rhône-Alpes. Das Rahmenabkommen definiert lediglich den rechtlichen und technischen Rahmen für grenzüberschreitende Kooperationsprojekte im Gesundheitsbereich unter Berücksichtigung des innerstaatlichen Rechts und der internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien. So müssen konkrete Projekte in Form von Kooperationsvereinbarungen auf regionaler Ebene ausgearbeitet werden. Die Grenzkantone bzw. französischen Gesundheitsagenturen können aufgrund ihrer Bedürfnisse selbst entscheiden, ob sie solche Vereinbarungen abschliessen möchten. 

Das Abkommen soll Projekte fördern, deren Zweck namentlich darin besteht, einen besseren Zugang zu einer Gesundheitsversorgung von hoher Qualität für die Bevölkerung des betroffenen Grenzgebiets sicherzustellen, die Kontinuität der Gesundheitsversorgung für diese Bevölkerung zu gewährleisten, die schnellst-mögliche notfallmedizinische Versorgung zu garantieren oder den Informationsaus-tausch bezüglich Beurteilung und Handhabung von Gesundheitsrisiken zu erleichtern.

Weitere Informationen und die Botschaft des Bundesrates finden Sie hier.

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