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25. August 2020, Village-Neuf
Grenzgänger und Home-Office: Ende der Corona-bedingten Sonderregeln im Sozialversicherungsbereich; Deutschland, Frankreich und die Schweiz sind sich einig
Die besondere Situation im Zusammenhang mit dem Coronavirus hat potentiell auch Auswirkungen auf die Sozialversicherungen im internationalen Kontext. Hauptgrund hierfür ist, dass in den vergangenen Monaten Corona-bedingt markant mehr Arbeitnehmende im Home-Office tätig waren als noch im Jahr zuvor.
Bei Grenzgängern legen die normalen europäischen Koordinationsregeln im Sozialversicherungsbereich eine Obergrenze fest, wie hoch der Home-Office Anteil sein darf. Vereinfacht gesagt: Bei 25% oder mehr (gemessen am Gesamtarbeitspensum) untersteht ein Arbeitnehmer nicht mehr dem Sozialversicherungssystem seines Arbeitslandes, sondern jenem seines Wohnlandes. Diese Rechtswirkung ist in vielen Fällen weder von Arbeitgeber- noch von Arbeitnehmerseite erwünscht.
Angesichts der zahlreichen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie war erfreulicherweise schnell ein europäischer Konsens erkennbar, dass die Versicherungsunterstellung sich nicht aufgrund der COVID-19-Einschränkungen ändern soll. Entsprechend wurden Sonderregeln erlassen, wonach die besagte Begrenzung auf 25% bis auf Weiteres nicht mehr gelten soll.
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