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06.01.2025
Volle Personenfreizügigkeit zwischen Kroatien und der Schweiz
Seit dem 1. Januar 2025 gilt für kroatische Staatsangehörige, die zum Zweck der Erwerbstätigkeit in die Schweiz einreisen, wieder die volle Personenfreizügigkeit. Der Bundesrat hat im November 2024 eine entsprechende Änderung der Verordnung über den freien Personenverkehr verabschiedet.
Für kroatische Staatsangehörige galt bereits im Jahr 2022 die volle Personenfreizügigkeit. Wegen der starken Zuwanderung kroatischer Arbeitskräfte in jenem Jahr beschloss der Bundesrat, die im Freizügigkeitsabkommen vorgesehene Ventilklausel zu aktivieren und für 2023 und 2024 erneut Kontingente einzuführen. In diesem Zeitraum wurde die Zahl der Kurzaufenthaltsbewilligungen auf 1’053 und die Zahl der Aufenthaltsbewilligungen Kategorie B auf 1’204 pro Jahr begrenzt.
Da die Ventilklausel nur während höchstens zwei aufeinanderfolgenden Jahren zur Anwendung kommen kann, haben kroatische Staatsangehörige seit dem 1. Januar 2025 wieder vollständigen Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt. Sollte die Zuwanderung von kroatischen Arbeitskräften einen bestimmten Schwellenwert überschreiten, kann die Schweiz erneut die Ventilklausel anrufen und die Zahl der Bewilligungen für diese Personen begrenzen, jedoch nur für das Jahr 2026. Die Übergangsregelung für Kroatien dauert zehn Jahre, das heisst bis zum 31. Dezember 2026. Danach kommen kroatische Staatsangehörige endgültig in den Genuss der vollen Personenfreizügigkeit, wie sie auch für Angehörige der übrigen EU-Staaten gilt.
Zur Medienmitteilung des Bundesrats