Économie et emploi

04 janvier 2023

Schweiz-Frankreich: Steuerregelung für Grenzgängerinnen und Grenzgänger im Homeoffice

Die Schweiz und Frankreich haben sich im Steuerrecht darauf geeinigt, dass auch Grenzgängerinnen und Grenzgänger teilweise im Homeoffice arbeiten können. Für die Sozialversicherungen gilt eine Sonderregelung bis Mitte 2023.

Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich können auch künftig im Homeoffice für ihren Schweizer Arbeitgeber arbeiten. Die Schweiz und Frankreich haben sich auf entsprechenden steuerlichen Regelungen geeinigt. Ein neues Abkommen sieht nun vor, dass bis zu 40% der Arbeit künftig von zu Hause aus erledigt werden kann. Die Vereinbarung über nachhaltige Steuerregelungen für das Homeoffice ist gemäss einer Mitteilung des Staatssekretariates für internationale Finanzfragen (SIF) vom 22. Dezember 2022 das Ergebnis von Gesprächen, in die auch die Kantone eingebunden waren.

Bereits während der Coronapandemie konnten französische Arbeitnehmende aufgrund einer befristeten Sonderregelung von ihrem Heimatland aus arbeiten. Das nun getroffene Abkommen gilt langfristig. Hauptpunkt der Verhandlungen war die Frage der angemessenen Besteuerung. Der Kanton Genf erhebt die Quellensteuer für seine rund 100’000 Grenzgängerinnen und Grenzgänger bei den Unternehmen und überweist einen Anteil davon an die Nachbarregionen in Frankreich. Dagegen erheben die französischen Behörden die Steuern ihrer ansässigen Steuerpflichtigen, die in den anderen acht angrenzenden Kantonen als Grenzgängerinnen und Grenzgänger arbeiten (BS, BL, JU, SO, BE, NE, VD, VS), und zahlen den Steuerbehörden in der Schweiz einen Ausgleich.

Unabhängig von der steuerrechtlichen Aspekten sind die Auswirkungen von Homeoffice im Bereich der Sozialversicherungen zu betrachten. Die Mitglieder der EU-Verwaltungskommission für die Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit hat sich darauf verständigt die Corona-Ausnahmeregelung nochmals bis zum 30. Juni 2023 zu verlängern. Die flexible Anwendung gilt mit dem Freizügigkeitsabkommen auch für die Schweiz. Es ist möglich, dass die Unterstellungsregeln auch nach Ablauf der Sonderregelung am 30. Juni 2023 so ausgestaltet oder ausgelegt werden, dass mehr als 25% Telearbeit im Wohnland geleistet werden kann, ohne dass die Zuständigkeit im Bereich der sozialen Sicherheit ändert. Eine mögliche Umsetzung wird in den nächsten Monaten auf europäischer Ebene sowie zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten diskutiert.

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