Statuts

I. Name, Sitz und Zweck

Artikel 1
Unter dem Namen Regio Basiliensis besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB auf unbestimmte Dauer mit Sitz in Basel.
Zweck der Regio Basiliensis ist es, von schweizerischer Seite Impulse für die Entwicklung des oberrheinischen Raumes zu einer zusammengehörigen europäischen Grenzregion zu geben und bei deren Realisierung mitzuwirken. Dabei sollen die spezifischen Funktionen und Belange der Teilgebiete partnerschaftliche Berücksichtigung finden.

II. Mitgliedschaft

Artikel 2
Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die sich bereit erklären, die Tätigkeit der Regio Basiliensis moralisch und finanziell zu unterstützen.
Über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag. Der Minimalbeitrag wird vom Vorstand festgelegt.
Die Haftung einzelner Mitglieder über den zuletzt gültigen jährlichen Mitgliederbeitrag hinaus ist ausgeschlossen.
Jedes Mitglied kann durch schriftliche Mitteilung an den Präsidenten oder die Präsidentin der Regio Basiliensis spätestens Ende Juni auf Ende Dezember den Austritt erklären. Um die Konstanz der Finanzierung der Tätigkeit der Regio Basiliensis sicherzustellen, ist das austretende Mitglied verpflichtet, den Jahresbeitrag in der zuletzt geleisteten Höhe im Jahr, in welchem es den Austritt erklärt und, soweit es sich um eine juristische Person handelt, in den beiden darauffolgenden Jahren noch zu bezahlen.

III. Organisation

Artikel 3
Organe der Regio Basiliensis sind die Generalversammlung (IV.), der Vorstand (V.), die Begleitgruppe (VI.) und die Kontrollstelle (VII.).
Der Vorstand ernennt ferner nach Bedarf Projektgruppen (VIII.) sowie einen oder eine Geschäftsführer/-in (IX.).
Die Organe fassen ihre Beschlüsse und vollziehen ihre Wahlen mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder in offener Abstimmung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes beschlossen wird; bei Wahlen entscheidet im zweiten Wahlgang die Mehrheit der stimmenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident oder die Präsidentin einen Stichentscheid. Die Organe der Gesellschaft können auch auf dem Zirkularweg Beschlüsse fassen und Wahlen vornehmen.

IV. Die Generalversammlung

Artikel 4
Die Regio Basiliensis hält eine ordentliche Generalversammlung ab, der folgende Befugnisse zustehen:

1. Festsetzung und die Änderung der Statuten.
2. Wahl des Vorstands, des Präsidenten oder der Präsidentin und der Kontrollstelle.
3. Abnahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung.
4. Entlastung des Vorstands.
5. Beschlussfassung über Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.

Die ordentliche Generalversammlung findet in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres statt. Eine ausserordentliche Generalversammlung kann auf Beschluss des Vorstands jederzeit einberufen werden. Auch ist der Vorstand verpflichtet, eine solche einzuberufen, wenn wenigstens ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt. Die Generalversammlungen werden vom Präsidenten oder von der Präsidentin durch schriftliche Einladung einberufen, welche mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag zuzustellen ist.

V. Der Vorstand

Artikel 5
Der Vorstand der Regio Basiliensis besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und mindestens sechs weiteren Mitgliedern. Den Regierungen der Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau steht je mindestens ein Sitz im Vorstand zu.
Der oder die Vorsitzende der Begleitgruppe gehört dem Vorstand ex officio an. Der oder die Geschäftsführer/-in nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.
Die Amtsdauer des Vorstands beträgt drei Jahre; die abtretenden Mitglieder sind sofort wieder wählbar.
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder der Präsidentin, oder auf Verlangen zweier seiner Mitglieder. Er ist bei Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern beschlussfähig. Die Führung des Protokolls kann einer Person übertragen werden, die nicht Mitglied des Vorstands ist.

Artikel 6
Der Vorstand vertritt die Regio Basiliensis nach aussen. Er hält jährlich wenigstens drei Sitzungen ab. Er ist das oberste geschäftsführende Organ der Regio Basiliensis. Als solches trifft er alle im Interesse der Regio Basiliensis liegenden Massnahmen, legt das Arbeitsprogramm und das Budget fest und ist befugt, endgültige Beschlüsse über alle Angelegenheiten zu fassen, die nicht durch das Gesetz oder die Statuten ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.
Der Vorstand bezeichnet die Personen, denen die Befugnis zustehen soll, rechtsverbindlich für die Regio Basiliensis zu zeichnen.
Der Vorstand ernennt aus dem Kreis seiner Mitglieder oder aus dem Kreis der Begleitgruppe einen oder eine Quästor/-in.

VI. Die Begleitgruppe

Artikel 7
Die Begleitgruppe umfasst höchstens 15 Mitglieder. Ihre Zusammensetzung wird bestimmt durch den oder die Präsident/-in, die oder den Vorsitzende/-n der Begleitgruppe und den oder die Geschäftsführer/-in und mindestens alle drei Jahre überprüft. Dabei sollen Vertretungskriterien aus Politik, Wirtschaft und Staat berücksichtigt werden. Der oder die Vorsitzende wird auf Antrag der Begleitgruppe vom Vorstand jeweils auf drei Jahre gewählt.
Die Begleitgruppe ist konsultativ tätig, um der Geschäftsführung Impulse zu geben, sie aktiv zu unterstützen und zu beraten mit dem Recht, über ihre oder ihren Vorsitzende/-n Anträge in den Vorstand einzubringen.
Die Begleitgruppe tagt in der Regel monatlich.

VII. Die Kontrollstelle

Artikel 8
Die Kontrollstelle besteht aus einem oder mehreren Rechnungsrevisoren. Sie kann auch eine Treuhandgesellschaft sein. Die Kontrollstelle wird von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
Die Kontrollstelle hat die Rechnungsführung der Regio Basiliensis mit Einschluss der separaten Rechnung der Interkantonalen Koordinationsstelle jährlich zu prüfen und der ordentlichen Generalversammlung schriftlichen Bericht zu erstatten.

VIII. Die Projektgruppen

Artikel 9
Für die Bearbeitung spezieller Probleme kann der Vorstand Projektgruppen ernennen. Er bestimmt deren Aufgabe und regelt deren Organisation von Fall zu Fall. Die Projektgruppen lösen sich nach Erfüllung ihres Auftrags wieder auf.

IX. Der/die Geschäftsführer/-in

Artikel 10
Der Vorstand ernennt einen oder eine Geschäftsführer/-in. Er oder sie leitet die Geschäftsstelle und die Interkantonale Koordinationsstelle als betriebliche Einheit und besorgt die laufenden Geschäfte.

X. Die Interkantonale Koordinationsstelle (IKRB)

Artikel 11
Auf der Basis eines Rahmenvertrags inklusive Leistungsauftrag mit den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau, Jura und Solothurn wird die Interkantonale Koordinationsstelle bei der Regio Basiliensis als "Aussenstelle der Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau, Jura und Solothurn für grenzüberschreitende Zusammenarbeit am Oberrhein" definiert. Es ist eine vom Verein Regio Basiliensis getrennte Rechnung zu führen.
Sie ist allen Departementen und Direktionen der fünf Kantone gleichermassen verpflichtet und folglich den Gesamtregierungen direkt verantwortlich. Die Federführung liegt für diese fünf Kantone beim Departement bzw. bei der Direktion des jeweiligen Schweizer Delegationsleiters.
Die Finanzierung der Interkantonalen Koordinationsstelle erfolgt durch spezielle Kredite der Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau, Jura und Solothurn. Es ist eine vom Verein Regio Basiliensis getrennte Rechnung zu führen.
Die Leitung der Interkantonalen Koordinationsstelle obliegt dem oder der Geschäftsführer/-in der Regio Basiliensis

XI. Finanzielles

Artikel 12
Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.

XII. Schlussbestimmungen

Artikel 13
Die Generalversammlung kann jederzeit die vollständige oder teilweise Änderung der Statuten beschliessen.

Artikel 14
Die Regio Basiliensis wird aufgelöst durch Beschluss der Generalversammlung, sofern drei Viertel der abgegebenen Stimmen dem Beschluss zustimmen.
Bei einer Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen einer steuerbefreiten Institution mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuführen. Ein Rückfluss des Vereinsvermögens an die Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
Statuten genehmigt in der Gründungsversammlung vom 25. Februar 1963 mit Änderungen der Generalversammlungen vom 6. Februar 1975, vom 3. April 1992, vom 4. Mai 1998, vom 15. Juni 1999, vom 25. Juni 2001, vom 10. Juni 2003 und vom 27. Mai 2004.