Économie et emploi

04 juillet 2023

Grenzgängerinnen und Grenzgänger im Homeoffice: Erleichterungen bei Sozialversicherung

Mit einer neuen Regelung gilt ab dem 1. Juli 2023, dass kein Zuständigkeitswechsel im Bereich der Sozialversicherungen bei Telearbeit unter 50% erfolgt. Frankreich, Deutschland und die Schweiz haben eine entsprechende Vereinbarung unterzeichnet.

Homeoffice hat sich seit Beginn der Coronapandemie in vielen Arbeitsverhältnissen zur Normalität entwickelt. Am 30. Juni 2023 endete die aufgrund der -Pandemie beschlossene Übergangsphase bezüglich Aufhebung der Einschränkungen hinsichtlich grenzüberschreitender Telearbeit. Bis zu diesem Zeitpunkt galt für Grenzgängerinnen und Grenzgänger im Homeoffice eine Ausnahmeregelung. Im Bereich der Sozialversicherungen wird es nun bei Telearbeit, bzw. Homeoffice unter 50 Prozent in bestimmten Staaten auch in Zukunft zu keinem Zuständigkeitswechsel kommen. Frankreich, Deutschland und die Schweiz haben die entsprechende «Rahmenvereinbarung über die Anwendung von Art 16 (1) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 für Fälle von gewöhnlicher grenzüberschreitender Telearbeit» unterzeichnet. 

Gemäss dieser Rahmenvereinbarung bleibt die Zuständigkeit für die Sozialversicherung im Sitzstaat der Arbeitgebenden unter gewissen Voraussetzungen bestehen. Voraussetzung ist, dass die Arbeitnehmenden ihre Arbeit für

  • einen oder mehrere Arbeitgebende im selben Staat,
  • unselbständig,
  • unter Verwendung von Informationstechnologie,
  • bis zu 50 Prozent der Arbeitszeit und
  • im Wohnstaat

verrichten.

Zur Vereinbarung und den Signatarstaaten

Die INFOBEST PALMRAIN aktualisiert fortlaufend ihr Merkblatt zur grenzüberschreitenden Telearbeit, welches zusätzlich zu den sozialversicherungsrechtlichen auch die steuerlichen Aspekte beleuchtet. Das Merkblatt «Homeoffice Sonderregelungen für Grenzgänger:innen» finden Sie auf ihrer Webseite unter Publikationen.

Fotoquelle: Grovemade via Unsplash. 

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