Économie et emploi
13 juin 2024
Frist für Teleworking-A1-Zertifikate bis Ende Juni 2024
Die Frist zur Beantragung von Teleworking-A1-Zertifikaten endet am 30. Juni 2024. Diese Zertifikate sind für grenzüberschreitende Homeoffice-Tätigkeiten notwendig, um die Zugehörigkeit zur Schweizer Sozialversicherung zu erhalten.
Seit dem 1. Juli 2023 können Arbeitnehmende, die in einem Land der EU oder EFTA leben und in einem anderen solchen Land arbeiten, unter bestimmten Bedingungen weiterhin der Sozialversicherung ihres Arbeitslandes angehören. Diese Regelung gilt, wenn sie zwischen 25% und 49,9% ihrer Arbeit im Homeoffice im Ausland ausüben. Übersteigt die Homeoffice-Tätigkeit 25%, müssen Arbeitgeber ein A1-Zertifikat beantragen.
Damit die Vereinbarung für ihre Arbeitnehmenden gilt, müssen Schweizer Arbeitgebende bei ihrer AHV-Ausgleichskasse via die Plattform Applicable Legislation Portal Switzerland (ALPS) eine Bescheinigung A1 beantragen.
Die Bescheinigung A1 kann für die bis Ende Juni 2024 eingereichten Anträge rückwirkend per 1. Juli 2023 (bzw. 1. Januar 2024 in Bezug auf Italien) ausgestellt werden. Bei Anträgen, die ab dem 1. Juli 2024 gestellt werden, kann die Bescheinigung A1 höchstens drei Monate rückwirkend ausgestellt werden. Die maximale Gültigkeit beträgt drei Jahre und ist verlängerbar.
Obwohl die sozialversicherungsrechtliche Grenze bei 49,9% Homeoffice liegt, können andere Grenzen für steuerliche Zwecke gelten. Daher sollten auch Doppelbesteuerungsabkommen berücksichtigt werden, um steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Verpflichtungen im Wohnsitzland des Arbeitnehmers zu vermeiden.