Suisse-UE
12 mai 2026
EU plant neue Regeln für arbeitslose Grenzgängerinnen und Grenzgänger
Die EU will die Zuständigkeit bei arbeitslosen Grenzgängerinnen und Grenzgängern neu regeln. Künftig soll stärker das Land zuständig sein, in dem zuletzt gearbeitet wurde. Für die Schweiz könnte dies spürbare finanzielle Auswirkungen auf die Arbeitslosenversicherung haben.
Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die arbeitslos werden, galt auf EU-Ebene bisher das Wohnlandprinzip: Wer in der Schweiz arbeitet und im Ausland wohnt, bezieht im Fall von Arbeitslosigkeit Leistungen im Wohnstaat. Die Schweiz beteiligt sich teilweise daran, indem sie dem Wohnland Beiträge für drei bis fünf Monate bezahlt. Danach trägt das Wohnland die Hauptlast. Diese Regelung haben die Botschafter der EU-Mitgliedstaaten heute in Brüssel geändert.
Die Verordnung Nr. 883/2004 der Europäischen Union ist Teil des Freizügigkeitsabkommens (FZA) zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU). Darin wird festgelegt, welcher Staat für die Erbringung der Leistungen zuständig ist, wenn sich eine arbeitslose Person in einer grenzüberschreitenden Situation befindet. Die EU plant nun, die Regeln zur Koordination der Sozialversicherungen anzupassen. Künftig soll das Arbeitslandprinzip gestärkt werden: Wer während mindestens 22 Wochen im Arbeitsland versichert war, erhält dort Arbeitslosengeld, sofern die nationalen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Entscheid ist allerdings noch nicht formell verabschiedet.
Die Schweiz bezahlt mit der heutigen Regelung 300 Millionen Franken als Rückerstattung an die umliegenden Länder. Die Schweiz überweist dem Wohnland je nach Dauer der Anstellung Zuschüsse für drei oder fünf Monate. Im Jahr 2025 zahlte sie insgesamt 283 Millionen Franken an Frankreich, Deutschland, Österreich und Italien. Aktuell zahlen Grenzgängerinnen und -gänger laut Berechnungen des Seco rund 600 Millionen Franken pro Jahr in die Arbeitslosenversicherung (ALV) ein. Damit verbleiben aktuell jährlich rund 300 Millionen Franken Einzahlungen der Grenzgängerinnen und Grenzgänger in der Schweiz.
Zwischen geschätzten 600 Millionen und 900 Millionen Franken müsste die Schweiz zusätzlich für arbeitslose Grenzgänger bezahlen, wenn die neue Regelung der EU-Verordnung Nr. 883/2004 gegenüber der Schweiz in Kraft treten würde, schätzt das Seco. Die Regelung fällt in den Bereich des Abkommens über den freien Personenverkehr mit der EU. Die EU könnte deshalb im «Gemischten Ausschuss Schweiz-EU» verlangen, dass die Schweiz die Regeln übernimmt. Allerdings gibt es keine dynamische Rechtsübernahme: Die Schweiz wäre nicht verpflichtet, die Regeln zu übernehmen. Politischer Druck aus Brüssel gilt jedoch als wahrscheinlich.
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