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Regioinform 1/2010
REGIO BASILIENSIS Jahresbericht 2009

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1. Name, Sitz und Zweck

Artikel 1
Unter dem Namen REGIO BASILIENSIS besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB auf unbestimmte Dauer mit Sitz in Basel Zweck der REGIO BASILIENSIS ist es, von schweizerischer Seite Impulse für die Entwicklung des oberrheinischen Raumes zu einer zusammengehörigen europäischen Grenzregion zu geben und bei deren Realisierung mitzuwirken. Dabei sollen die spezifischen Funktionen und Belange der Teilgebiete partnerschaftliche Berücksichtigung finden.


II. Mitgliedschaft

Artikel 2
Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die sich bereit erklären, die Tätigkeit der REGIO BASILIENSIS moralisch und finanziell zu unterstützen.
Über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag. Der Minimalbeitrag wird vom Vorstand festgelegt.
Jedes Mitglied kann durch schriftliche Mitteilung an den Präsidenten der REGIO BASILIENSIS spätestens Ende Juni auf Ende Dezember den Austritt erklären. Um die Konstanz der Finanzierung der Tätigkeit der REGIO BASILIENSIS sicherzustellen, ist das austretende Mitglied verpflichtet, den Jahresbeitrag in der zuletzt geleisteten Höhe im Jahr, in welchem es den Austritt erklärt und, soweit es sich um eine juristische Person handelt, in den beiden darauffolgenden Jahren noch zu bezahlen.


III. Organisation

Artikel 3
Organe der REGIO BASILIENSIS sind die Generalversammlung (IV.), der Vorstand (V.), der Vorstands-Ausschuss (VI.), die Begleitgruppe (VII.), der Begleitausschuss (VIII.) und die Kontrollstelle (IX.). Der Vorstand ernennt ferner nach Bedarf Projektgruppen (X.) sowie einen Geschäftsführer (XI.).
Die Organe fassen ihre Beschlüsse und vollziehen ihre Wahlen mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder in offener Abstimmung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes beschlossen wird; bei Wahlen entscheidet im zweiten Wahlgang die Mehrheit der stimmenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident Stichentscheid. Die Organe der Gesellschaft können auch auf dem Zirkularweg Beschlüsse fassen und Wahlen vornehmen.


IV. Die Generalversammlung

Artikel 4
Die REGIO BASILIENSIS hält eine ordentliche Generalversammlung ab, der folgende Befugnisse zustehen:

1. Festsetzung und die Änderung der Statuten.
2. Wahl des Vorstands, des Präsidenten und der Kontrollstelle.
3. Abnahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung.
4. Entlastung des Vorstands.
5. Beschlussfassung über Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.

Die ordentliche Generalversammlung findet in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres statt. Eine ausserordentliche Generalversammlung kann auf Beschluss des Vorstands jederzeit einberufen werden. Auch ist der Vorstand verpflichtet, eine solche einzuberufen, wenn wenigstens ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt. Die Generalversammlungen werden vom Präsidenten durch schriftliche Einladung einberufen, welche mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag zuzustellen ist.


V. Der Vorstand

Artikel 5
Der Vorstand der REGIO BASILIENSIS besteht aus dem Präsidenten und mindestens sechs weiteren Mitgliedern. Den Regierungen der Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau steht je mindestens ein Sitz im Vorstand zu. Der Vorsitzende der Begleitgruppe gehört dem Vorstand ex officio an. Der Geschäftsführer nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.
Die Amtsdauer des Vorstands beträgt drei Jahre; die abtretenden Mitglieder sind sofort wieder wählbar.
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder auf Verlangen zweier seiner Mitglieder. Er ist bei Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern beschlussfähig. Die Führung des Protokolls kann einer Person übertragen werden, die nicht Mitglied des Vorstands ist.

Artikel 6
Der Vorstand vertritt die REGIO BASILIENSIS nach aussen. Er hält jährlich wenigstens drei Sitzungen ab. Er ist das oberste geschäftsführende Organ der REGIO BASILIENSIS. Als solches trifft er alle im Interesse der REGIO BASILIENSIS liegenden Massnahmen, legt das Arbeitsprogramm und das Budget fest und ist befugt, endgültige Beschlüsse über alle Angelegenheiten zu fassen, die nicht durch das Gesetz oder die Statuten ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.
Der Vorstand bezeichnet aus seiner Mitte einen Vorstands-Ausschuss, welchem je ein Vertreter der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft sowie der Wirtschaft angehören müssen. Der Präsident und der Vorsitzende der Begleitguppe gehören dem Vorstands-Ausschuss ex officio an.
Der Vorstand bezeichnet die Personen, denen die Befugnis zustehen soll, rechtsverbindlich für die REGIO BASILIENSIS zu zeichnen.
Der Vorstand ernennt aus dem Kreis seiner Mitglieder oder aus dem Kreis der Begleitgruppe einen Quästor.


VI. Der Vorstands-Ausschuss

Artikel 7
Der Vorstands-Ausschuss überwacht und unterstützt die Geschäftsstelle und die Interkantonale Koordinationsstelle, wirkt bei der Vorbereitung der Vorstandssitzungen sowie der verschiedenen oberrheinischen Konferenzen mit und übernimmt alle Aufgaben, die ihm vom Vorstand übertragen werden.
Der Vorstands-Ausschuss hält unter dem Vorsitz des Präsidenten jährlich wenigstens vier Sitzungen ab.
Der Geschäftsführer nimmt an diesen Sitzungen mit beratender Stimme teil.


VII. Die Begleitgruppe

Artikel 8
Die Begleitgruppe umfasst höchstens 24 Mitglieder, welche alljährlich vom Präsidenten, dem Vorsitzenden der Begleitgruppe und dem Geschäftsführer bezeichnet werden. Dabei sollen Vertretungskriterien aus Politik, Wirtschaft und Staat berücksichtigt werden. Der Vorsitzende wird auf Antrag der Begleitgruppe vom Vorstand jeweils auf drei Jahre gewählt.
Die Begleitgruppe ist konsultativ tätig, um der Geschäftsführung Impulse zu geben, sie aktiv zu unterstützen und zu beraten mit dem Recht, über ihren Vorsitzenden Anträge in den Vorstands-Ausschuss einzubringen.
Die Begleitgruppe tagt in der Regel monatlich.


VIII. Der Begleitausschuss

Artikel 9
Aus den Mitgliedern der Begleitgruppe wird ein höchstens neunköpfiger Ausschuss gebildet. Er wird alljährlich vom Geschäftsführer im Einvernehmen mit dem Präsidenten und dem Vorsitzenden der Begleitgruppe zusammengestellt.
Der Begleitausschuss soll den Geschäftsführer laufend beraten und unterstützen.
Der Begleitausschuss tagt unter Vorsitz des Geschäftsführers in der Regel wöchentlich.


IX. Die Kontrollstelle

Artikel 10
Die Kontrollstelle besteht aus einem oder mehreren Rechnungsrevisoren. Sie kann auch eine Treuhandgesellschaft sein.
Die Kontrollstelle wird von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
Die Kontrollstelle hat die Rechnungsführung der REGIO BASILIENSIS mit Einschluss der separaten Rechnung der Interkantonalen Koordinationsstelle jährlich zu prüfen und der ordentlichen Generalversammlung schriftlichen Bericht zu erstatten.


X. Die Projektgruppen

Artikel 11
Für die Bearbeitung spezieller Probleme kann der Vorstand Projektgruppen ernennen. Er bestimmt deren Aufgabe und regelt deren Organisation von Fall zu Fall. Die Projektgruppen lösen sich nach Erfüllung ihres Auftrags wieder auf.


XI. Der Geschäftsführer

Artikel 12
Der Vorstand ernennt einen Geschäftsführer. Er leitet die Geschäftsstelle und die Interkantonale Koordinationsstelle als betriebliche Einheit und besorgt die laufenden Geschäfte.


XII. Die Interkantonale Koordinationsstelle

Artikel 13
Auf der Basis eines Subventionsvertrags mit den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft sowie eines Subventionsvertrags mit dem Kanton Aargau wird die Interkantonale Koordinationsstelle der REGIO BASILIENSIS als ?Aussenstelle der Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau für grenzüberschreitende Zusammenarbeit am Oberrhein" definiert. Sie ist allen Departementen und Direktionen der drei Kantone gleichermassen verpflichtet und folglich den Gesamtregierungen direkt verantwortlich. Die Federführung liegt für diese drei Kantone beim Departement bzw. bei der Direktion des jeweiligen Schweizer Delegationsleiters. Die Finanzierung der Interkantonalen Koordinationsstelle erfolgt durch spezielle Kredite der Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau. Es ist eine von der REGIO BASILIENSIS getrennte Rechnung zu führen. Die Leitung der Interkantonalen Koordinationsstelle obliegt dem Geschäftsführer der REGIO BASILIENSIS.


XIII. Finanzielles

Artikel 14
Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.


XIV. Schlussbestimmungen

Artikel 15
Die Generalversammlung kann jederzeit die vollständige oder teilweise Änderung der Statuten beschliessen.


Artikel 16
Die REGIO BASILIENSIS wird aufgelöst durch Beschluss der Generalversammlung, sofern drei Viertel der abgegebenen Stimmen dem Beschluss zustimmen.
Bei einer Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen einer steuerbefreiten Institution mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuführen. Ein Rückfluss des Vereinsvermögens an die Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen. Statuten genehmigt in der Gründungsversammlung vom 25. Februar 1963 mit Änderungen der Generalversammlung vom 6. Februar 1975, vom 3. April 1992, vom 4. Mai 1998, und vom 15. Juni 1999.