News Wirtschaft und Arbeit

23.08.2017

Vernehmlassung zur Umsetzung des Inländervorrangs - welcher Schwellenwert ist sinnvoll?

Der Bundesrat hat im Entwurf der Verordnung zur Umsetzung des Verfassungsartikels zur Steuerung der Zuwanderung (121a Bundesverfassung) vorgeschlagen, dass die Meldepflicht für in denjenigen Berufsarten eingeführt werden soll, in denen gesamtschweizerisch die Arbeitslosenquote fünf Prozent erreicht oder überschreitet. 

Damit würden gemäss aktuellen Schätzungen rund drei von zehn Neubesetzungen einer Meldepflicht unterstehen. Gemäss Gesetz kann der Bundesrat den Schwellenwert jährlich neu festlegen, wenn es die Situation auf dem Arbeitsmarkt erfordert. Der Bundesrat hat ausserdem vorgeschlagen, dass der Zugriff auf die Informationen über die gemeldeten Stellen während einer Frist von fünf Tagen auf bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung gemeldete Stellensuchende beschränkt werden soll.

Das Ziel ist es, arbeitslosen Inländern einen Vorteil zu verschaffen. Übersteigt die Arbeitslosigkeit in einer Berufsgruppe 5 Prozent, sollen die Arbeitgeber verpflichtet werden, offene Stellen zuerst den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) zu melden, bevor sie die Stellen öffentlich ausschreiben. Auf die RAV kämen bei 5 Prozent jährlich 218'000 Meldungen statt der heutigen 38'000 Meldungen zu. Bei 8 Prozent unterstünden gemäss den Schätzungen noch 55'000 bis 80'000 Stellen der Meldepflicht.

Eine Übersicht über die vom Schwellenwert betroffenen Berufe ist abrufbar unter: Link 

Die Vernehmlassung zur Umsetzungsverordnung und zum Schwellenwert läuft noch bis zum 6. September 2017. 

Infos zur Vernehmlassung zur Umsetzung von Art. 121a BV: Link 

Zurück